AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der krauss connect – Thomas Krauß
1. Geltungsbereich
2. Angebot, Vertragsschluss
3. Lieferung, Entgegennahme
4. Zahlungsbedingungen, Preiserhöhungen
5. Annahmeverzug
6. Eigentumsvorbehalt
7. Gewährleistung
8. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Haftung
9. Kundenpflichten
10. Weiterveräußerung
11. Datenschutz
12. Schutzrechte von KC, Rechtsmängel
13. Abtretung von Rechten
14. Vertragslaufzeit, Kündigung
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
16. Anwendbares Recht
17. Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen zwischen Krauss connect – Thomas Krauß – Brunnenweg 9a – 96250 Ebensfeld, nachfolgend „KC“ genannt, und seinen Kunden.
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von KC erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt KC nicht an.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der Schriftform. Wurde ein eigenständiger Vertrag nicht geschlossen, so gelten ausschließlich diese AGBs. Sind in einem eigenständigen Vertrag Regelungen getroffen, die diesen AGBs widersprechen oder anders regeln, so gelten die Regelungen des eigenständigen Vertrages.
1.4 Hat ein Vertriebspartner von KC bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt KC Einwendungen des Kunden nicht an, die er aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.
1.5 Die im Vertrag genannten Ansprechpartner sind allein berechtigt, rechtlich verbindliche Erklärungen, unter anderem Fristsetzungen, abzugeben.
1.6 Mit der Installation und/oder der Nutzung von Softwareprodukten des KC, erkennt der Kunde/Nutzer die Bestimmungen dieser AGB an. Werden diese Bestimmungen nicht akzeptiert, so ist der Kunde/Nutzer nicht berechtigt, die Softwareprodukte des KC zu installieren oder zu nutzen. Mit der Installation und/oder der Nutzung von Softwareprodukten die vom KC verkauft wurden, jedoch Rechte dritter berühren z.B. beim Vertrieb von Standardsoftware anderer Hersteller und deren Nutzungsbedingungen, bleiben die Nutzungsrechte Dritte unberührt.
1. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Angebote von KC sind stets freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von KC schriftlich bestätigt sind.
2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen KC herleiten kann.
2.3 An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
2.4 An Konzepten, Angeboten und anderen Unterlagen (Im Folgenden: Unterlagen) behält sich KC seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag KC nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen KC zulässigerweise Leistungen übertragen hat.
2.5 KC behält sich ausdrücklich das Recht vor, Änderungen dieser AGB vorzunehmen. KC wird den Kunden rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen davon informieren. Die Mitteilung kann auch per E-Mail, Newsletter oder Meldung im Softwareportal erfolgen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich widerspricht.
1. Lieferung, Entgegennahme
3.1 Die Konzepte, Angebote, Benutzerdokumentationen und alle weiteren bei Vertragsschluss überreichten Unterlagen gelten als verbindliche Leistungsbeschreibung. KC kann Änderungen der bestellten Software/Dienstleistungen/Hardware vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck nur unerheblich eingeschränkt oder verändert wird.
3.2 Die von KC genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von KC. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch KC und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von KC um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
3.3 Bei Anpassungen von Softwareprodukten und bei Erstellung von Individualprogrammen erarbeitet der Kunde eine Spezifikation.
3.4 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann KC diesen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist dann verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
3.5 Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die KC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten von KC eintreten, sind von KC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen KC, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Bis zu der entsprechenden Erklärung des Kunden ist KC zur Leistung berechtigt.
3.7 Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Software oder Hardware an den Kunden. Auszuliefernde Programme werden auf im Vertrag zu spezifizierende Datenträger überlassen. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch KC übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertreten müssen von KC verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3.8 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann KC den Vertrag mit dem Kunden kündigen. KC wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist KC in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
3.9 Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung, Reise- und Nebenkosten) werden nach Aufwand auf Grundlage der aktuellen Preisliste von KC vergütet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.10 Der Kunde darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
1. Zahlungsbedingungen, Preiserhöhungen
4.1 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.
4.2 Der Kunde kann gegen Forderungen von KC nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit KC sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
4.3 Kosten aus nicht vertraglich geschuldeten Leistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
4.4 KC ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
4.5 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann KC unbeschadet aller sonstigen Rechte die Software oder Hardware zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
4.6 Bei Aufträgen, deren Inhalt auch nur teilweise eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Änderung von bestehender Software ist, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:
· 30% des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluss fällig;
· 70 % aller Entwicklungsleistungen direkt nach Leistungserbringung, und Lizenzen nach Lieferung von Geräten bzw. Lizenzfiles.
4.7 Schulungskosten werden grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einrichtung der Software für den Kunden in Rechnung gestellt.
4.8. Die Berechnung von Wartungs- und Updateverträgen und allen erbrachten Leistungen erfolgt bei Freischaltung der Lizenz/en bei Übergabe an den Kunden.
4.9 KC ist im Rahmen von Vertragsverhältnissen mit periodischer Rechnungsstellung berechtigt, ohne vorherige Mitteilung die Preise zum Ende eines jeden Vertragsjahres automatisch um maximal 3 Prozent zu erhöhen. Höhere Preisanpassungen bedürfen der gegenseitigen Zustimmung.
1. Annahmeverzug
Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Nimmt der Vertragspartner die Leistung nicht an, so ist KC berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises, bei Laufzeitverträge von bis zu 25% der jährlichen Überlassungsvergütung, zu verlangen, ohne zum Nachweis des Schadens verpflichtet zu sein. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz bleiben unberührt.
1. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von KC bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die KC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird KC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
6.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde KC unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KC zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von KC; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch KC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KC hätte dies ausdrücklich erklärt.
6.5 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Software bleiben im Eigentum von KC. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit KC genutzt werden. Diese Vereinbarung kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf einesbegrenzt eingeräumten Nutzungsrechts sind alle Gegenstände bzw. alle Teile der Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an KC zurückzugeben. Kopien, die von der zur Verfügung gestellten Software angefertigt wurden, sind zu vernichten. Dasselbe gilt, wenn für Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Miete, Leasing) eingeräumt wurde.
1. Gewährleistung
7.1 Ein „Fehler“ der vertragsgegenständliche Software liegt vor, wenn Funktionen der Software nicht entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch erfüllt werden, unrichtige Ergebnisse auftreten, der Programmablauf unkontrolliert unterbrochen oder in anderer funktionswidriger Weise die Software Nutzung beeinträchtigt oder verhindert wird.
7.2 Für Sachmängel haftet KC wie folgt:
7.2.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von KC unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.2.2 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten.
7.2.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Den Nachweis, dass eine Mängelrüge zu Recht erfolgt, muss der Kunde eindeutig anhand schriftlichen vertragsrelevanten Dokumenten belegen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist KC berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
7.2.4 Zunächst sind KC stets Gelegenheiten zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.2.5 Schlägt die dritte Nacherfüllung/Behebung eines bestimmten Mangels fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.2.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
7.2.7 Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so sind diese im Einzelnen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist unverzüglich KC zur Verfügung zu stellen. Wird KC eine Dokumentation der Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht überreicht, entfällt die Pflicht zur Mängelbeseitigung durch KC.
7.2.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.2.9 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen KC und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.3 KC übernimmt keine Herstellungs- oder Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dort mit dem Begriff „Garantie“ benannt.
7.4 Auftretende Mängel an der Soft- und Hardware teilt der Kunde KC umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Soft- und Hardware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind KC innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
7.5 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand von KC bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Überprüfung der Mängelanzeige ergibt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.
7.6 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
1. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Haftung
8.1 Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass KC die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von KC erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KC das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
8.3 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.4 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftungshöchstsumme beim Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit beträgt 5 % des Auftragswertes – maximal jedoch 10.000,- €. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5 Voraussetzungen einer Haftung für die Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden (täglich) und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Im Falle eines Datenverlustes und damit verbundenen Folgeschäden haftet KC nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder, wenn der Kunde solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Sicherungskopien in dem erforderlichen Umfang herzustellen. Die Kosten für die etwaige Übernehme der Daten aus den Sicherungskopien trägt KC.
8.6 KC haftet grundsätzlich nicht für vorhandene oder nicht vorhandene Leistungseigenschaften, die nicht explizit in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. Auch nicht, wenn KC die Hardware empfohlen oder geliefert hat. KC gibt Empfehlungen aufgrund bestem Wissen und Gewissen ab, hat aber keine Möglichkeit, sämtliche Faktoren und deren Auswirkungen im Zusammenwirken von Hard- und Software sowie Daten zu testen. Die Entscheidung für und wider eine Hardware und damit auch für die sich daraus ergebende Vor- und Nachteile, liegt gänzlich beim Kunden.
8.8 Der Kunde haftet selbst für Schäden, die durch den Einbau/Installation durch den Kunden selbst oder durch den Kunden beauftragte Dritte entstanden sind. Auch für Schäden, die durch den Einbau an gelieferter Hardware entstanden sind.
1. Kundenpflichten
9.1 Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für KC erbracht werden.
9.2 Der Kunde wird alle Informationen über die Hardware, Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen, dessen Inhalte, Datenträgerund zugehörige Korrespondenz vorvertraglich, während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
9.3 Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu den Programmen zu verhindern.
9.4 Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Händlerleistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Kunde – Arbeitsräume für die Mitarbeiter von KC einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
· KC nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt,
· Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werks notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellen, das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme etc.) wahrnimmt.
· Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung von KC zur Verfügung stellt.
9.6 Der Kunde wird Sollkonzepte, Organisationskonzepte, -vorschläge und Software sowie Hardware unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Kunden oder nach Rechnungsstellung förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
· wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nicht schriftlich der Abnahme widerspricht und wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt oder,
· wenn der Kunde die ihm übergebene Software nutzt oder,
· wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KC in übergebene Software eingreift.
9.7 KC behält das Recht, jederzeit in den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Programm verlangen zu können, um, soweit notwendig, von dem Programm eine Kopie zu erstellen.
9.8 Dem Kunden obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenhefts für die verschiedenen Stufen der Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben, wird vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt.
9.9 Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.
9.10 Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens KC mit. KC wird den Kunden entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen. Zu den Vertragspflichten des Kunden gehören grundsätzlich das Testen der gelieferten Software (besonders bei Individual-Software oder Änderungen und Teillieferungen) und das Erfassen der Stammdaten.
1. Weiterveräußerung
Sofern Software weiter veräußerbar ist, ist der Kunde im Fall einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, KC den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.
1. Datenschutz
11.1 KC verpflichtet sich, die persönlichen Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu benutzen. Eine Weitergabe an Dritte, sofern es sich nicht um Tochterunternehmen oder anderweitig mit KC verbundene Unternehmen handelt, findet nur zur Erfüllung der Leistung statt. Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung der personenbezogenen Dateneinverstanden, soweit dies für den Zweck dieses Vertrages erforderlich ist.
11.2 KC ist berechtigt, den Kunden und das durchgeführte Projekt als Referenz zu veröffentlichen, solange der Kunde dies nicht ausdrücklich untersagt hat.
11.3. KC ist berechtigt, die Daten zu eigenen Werbezwecken zu nutzen und dem Kunden Produkte und Leistungen anzubieten, die KC vertreibt.
1. Schutzrechte vom KC, Rechtsmängel
12.1 KC bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet. Soweit KC Schutzrechte oder sonstige Rechte an der Hardware erworben hat, gelten die Regelungen gemäß Nr. 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
12.2 Sofern nicht anders festgelegt, behält sich KC das umfassende und vollständige Recht auf die Vermarktung von jeglicher Werbung Dritter innerhalb einer von KC entwickelten Software (beispielsweise Programme, Applikation (Apps) ,Internetseiten, Portale, etc.) vor. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Standard- oder Individualsoftware handelt.
12.3 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von KC in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.
12.4 KC stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an von KC entwickelten und überlassenen Programmen sowie der Hardware in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt.außerdem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KC verbunden und in keinem Fall die Software bestimmungswidrig genutzt haben.
12.5 KC ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird KC unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von KC geliefertes Produkt hingewiesen wird.
12.6 Der Kunde darf die Software nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die gleichzeitige Nutzung eines Programms auf mehreren Rechnern bedarf der besonderen vertraglichen Vereinbarung.
12.7 Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programms oder von Teilen dieses Programms nur zu Sicherungszwecken erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von KC zulässig.
12.8 Der Kunde haftet KC gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
1. Abtretung von Rechten
13.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von KC abtreten.
13.2 KC ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
13.3 KC ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im
Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet KC
weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die
erbrachte Leistung als Leistung von KC an.
13.4 Ein Wechsel des Vertragspartners seitens KC ist zulässig. Für den Fall der Übernahme aller Pflichten durch einen Dritten hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von vier Wochen nach bekannt werden des Wechsels des Vertragspartners ausgeübt werden. Danach besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
1. Vertragslaufzeit, Kündigung
14.1 Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.
14.2 Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass seitens KC eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
14.3 Wenn kein schriftlicher Vertrag besteht oder im Vertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, so gilt eine Frist zur Kündigung von 3 Monaten zum Quartalsende.
14.4 Wird in ein laufendes Vertragsverhältnis eine Anpassung des Leistungsumfangs vorgenommen, so verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um die zuletzt wirksame Vertragslaufzeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungsanpassung auf qualitativer (bspw. höhere Software-Version) oder quantitativer(bspw. Erhöhung Lizenz- und/oder Hardwareanzahl) Basis stattfindet.
1. Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Geschäftssitz von KC.
15.2 Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Lichtenfels als vereinbart.
1. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
1. Allgemeine Vertragsbestimmungen
17.1 Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
17.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.